AGB
Allgemeine Lieferbedingungen der Fa.Bihl Anlagen-& Verfahrenstechnik
Ausgabe 08/2016
I. Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen finden ausschließlich gegenüber folgenden Bestellern Anwendung:
    1. Kaufmännischen Bestellern;
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Für alle Aufträge an uns, auch für Ändenmgs- oder Zusatzaufträge, künftige Aufträge oder für Ersatzteillieferungen, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Vom Besteller gestellte abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen habe keine Gültigkeit.


II. Angebot und Auftrag
  1. Unsere Angebote sind in dem Sinne freibleibend, dass verbindliche Verträge nur zustande kommen, wenn Aufträge des Bestellers durch uns in Textform bestätigt werden.
  2. Mündliche Nebenabsprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden. Das gilt auch für etwaige Zusatz- oder Ändenmgsaufträge.
  3. Bei bestätigten Aufträgen bleiben aus triftigen, insbesondere technischen Gründen erlorderliche Ändenmgen der vereinbarten Herstellung vorbehalten, soweit sie keine Wertminderung bewirken und für den Besteller auch aus anderen Gründen nicht unzumutbar sind.


III. Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Bad Saulgau einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Zu sämtlichen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Transportkosten ab Werk und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversichenmg oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten ab.
  3. Eine Montage ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im Preis nicht enthalten.
  4. Ändern sich nach Vertragsschluss die maßgeblichen Kosten für Werkstoffe, Löhne, extern zu zahlende Vergütungen/Honorare, Energie, Steuern oder Zölle und tritt hierdurch eine Erhöhung des Marktpreises des Liefergegenstandes ein, so sind wir berechtigt, eine auf den geänderten Marktpreis begrenzte Preisanpassung zu verlangen.


IV. Lieferung
  1. Lief er- oder Montagefristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schtiftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ferner steht die Einhaltung von Lief er- oder Montagefristen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung an uns durch die von uns beauftragten Unternehmen und Zulieferer.
  2. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Vereinbarte Lief er- oder Montagefristen werden um die zeitlichen Auswirkungen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie von behindernden Umständen aus dem Risikobereich des Bestellers verlängert. Die Verlängenmg erstreckt sich auch auf die notwendige Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der zu erbringenden Leistungen.
  4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen.
  5. Der Liefergegenstand ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist in einem solchen Fall auf die Geltendmachung der gesetzlichen Mängelrechte unter Beachtung der Regelungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der kaufmännischen Rügepflicht (Ziff. VI.), beschränkt.


V. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  2. Der Verwertung des Liefergegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsbettieb, insbesondere durch Weiterveräußerung, stimmen wir zu. Erlischt unser Eigentum an dem Liefergegenstand durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Vermischun&/Vermengung, so ttitt uns der Besteller bereits heute seine Kaufpreis- oder Werklohnforderung ab, die er aufgrund der Verwertung des Liefergegenstandes erwirbt. Abgetreten wird die Kaufpreis- oder Werklohnfordenmg des Bestellers lediglich in Höhe des vom Besteller uns gegenüber geschuldeten Betrages. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  3. Wird durch den Besteller durch Verarbeitung, Umbildung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes eine neue bewegliche Sache geschaffen, erfolgt die Herstellung für uns. An der neuen Sache erwerben wir das Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache ergibt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand oder die abgetretene Forderung unverzüglich zu informieren und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


VI. Untersuchungs- und Rügepflicht
  1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Besteller den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt gründlich und gewissenhaft zu untersuchen und etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel unverzüglich schtiftlich zu rügen. Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes zu erfolgen.
  2. Montiert oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand, ohne dass zuvor eine schriftliche Anzeige eventuell vorhandener Mängel erfolgt ist, gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gründlichen und gewissenhaften Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind uns Mängel, die trotz gründlicher und gewissenhafter Untersuchung nicht erkennbar sind, unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Wir behalten uns vor, dem Besteller bei einer grundlosen Reklamation alle Kosten für den Aufwand zur überprüfung des Liefergegenstandes gesondert in Rechnung zu stellen.


VII. Mängel- und Schadensersatzansprüche
  1. Sind wir wegen eines Mangels zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wir können Rückgabe und Rückübereignung von Teilen verlangen, die wir im Zuge der Nacherfüllung ersetzen.
  2. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, kann er wegen eines Mangels keine weiteren Rechte herleiten oder Einreden oder Einwendungen gegen unsere Ansprüche erheben.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder sonstiger Vertragsverletzungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die neben vertragliche Schadensersatzansprüche treten. Eine etwaige Haftung unsererseits nach den Vorschtiften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  4. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an dem Liefergegenstand beträgt ein Jahr.


Vill. Aufrechnung und Einreden
  1. Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
  2. Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbesttittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.


IX. Zahlungsbedingungen
  1. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug wie folgt an uns zu leisten:
    1. 30 Tage netto nach Lieferung
    2. Bei einem Warenwert über € 50.000,-- , 30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung.
    3. Der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung. Der Restbetrag wird auch fällig, wenn der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes in Annahmeverzug gerät; das Zahlungsziel beginnt in diesem Fall mit dem Datum des Annahmeverzuges zu laufen.
    4. Der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung. Der Restbetrag wird auch fällig, wenn der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes in Annahmeverzug gerät; das Zahlungsziel beginnt in diesem Fall mit dem Datum des Annahmeverzuges zu laufen.
    5. Falls eine zum Liefergegenstand gehörende Dokumentation erst nachträglich geliefert werden kann, ist der Besteller lediglich berechtigt, bis zu 5 % des Gesamtpreises bis zur übermittlung der Dokumentation zurückzuhalten.
    6. Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einziehungskosten trägt der Besteller.
  2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Entgeltforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung unserer noch ausstehenden Leistungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller das Entgelt für die noch ausstehenden Leistungen im Voraus bezahlt oder hierfür Sicherheit leistet. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in der der Besteller nach seiner Wahl das Entgelt für die noch ausstehenden Leistungen zu bezahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
X. Geistiges Eigentum
An unseren Mustern, Konstruktionszeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Angebotsunterlagen, Katalogen und Prospekten stehen uns die ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs-und Urheberrechte zu.

XI. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen in unserer EDV gespeichert und von uns verarbeitet bzw. verwendet werden.

XII. Rechtswahl
Bei Verträgen mit Auslandsbezug wird die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des Obereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart.

XIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das für Bad Saulgau zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
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Bihl
Anlagen- & Verfahrenstechnik

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